Gartenordnung - Kleingartenbauverein Butzbach e. V.

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Gartenordnung





Gartenordnung des Kleingartenbauverein Butzbach e. V.

Vorstehende Gartenordnung wurde in der Vorstandssitzung vom 17. Juli 2021 beschlossen.
In der Vorstandssitzung vom 2. Dezember 2022 wurde beschlossen, § 5 Ziffer 2. zu ändern.



Wichtiges Wesensmerkmal eines Kleingartens ist die Nutzung fremden Landes
und er ist ein wichtiger Bestandteil des öffentlichen Grüns.

Kleingärten dienen zugleich der Eigenversorgung der Kleingärtner, ihrer Gesunderhaltung und Erholung sowie sinnvoller Freizeitgestaltung.
Sie zu schaffen und dauernd zu pflegen ist Ziel der kleingärtnerischen Arbeit.

Dieses Ziel erfordert Rücksichtnahme aller Kleingärtner einer Anlage.


Zu diesem Zweck hat der Kleingartenbauverein Butzbach e. V. nachstehende Gartenordnung erlassen.

Die Gartenordnung muss von allen Mitgliedern beachtet werden !


§ 1   Allgemeines

1.  Eine kleingärtnerische Nutzung ist nur dann gegeben, wenn der Garten durch gemischten Anbau von Gemüse, Obst und Zierrasen genutzt wird.
Die vom
Landesverbandes Hessen der Kleingärtner e. V. vorgegebenen Drittel-Paritäten müssen eingehalten werden, insbesondere muss ein Drittel der Fläche zum Anbau von gärtnerischen Erzeugnissen zum Eigenbedarf genutzt werden.
Der Garten darf nicht brachliegen oder verwildern.


Die kleingärtnerische Nutzung muss den Kleingarten „wesentlich mitprägen“ denn nur so lassen sich die Einschränkungen des Grundstückeigentümers (z. B. geringe Pacht, Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten usw.) aus der grundgesetzlichen „Sozialbindung des Eigentums“ rechtfertigen.

2.  
Bei seiner Bewirtschaftung hat der Kleingärtner auf die Kulturen in benachbarten Gärten Rücksicht zu nehmen.
Überhängende Äste und Zweige dürfen nicht störend oder schädigend in benachbarte Gärten hineinreichen oder die Begehbarkeit der Gartenwege beeinträchtigen.
Bei Neupflanzungen von Bäumen und Sträuchern sind die Richtlinien des
Hessischen Nachbarschaftsrecht (NachbG HE) sinngemäß zu beachten.

Hecken:

Die Außengrenzen der Kleingartenanlage können mit Hecken gestaltet werden. Die Höhe einer als Außeneinfriedung gestalteten Hecke kann zur Erfüllung der Schutzfunktion bis zu 2 m betragen.

Die Einfriedung zwischen Gärten und Vereinswegen können mit lebenden Hecken gestaltet werden, sie dürfen jedoch maximal 1,20 m hoch sein. Heckenbögen über Gartenpforten sind zulässig.

Die Seitengrenzen von Gärten dürfen nur dann mit lebenden Hecken gestaltet werden, wenn die Nachbarn und der Verpächter damit einverstanden sind, das ortsübliche Bild der Kleingartenanlage gewahrt wird und wenn dies aus Gründen z. B. des Windschutzes notwendig ist.
Diese Hecken dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Eine geschnittene Hecke als Sichtschutz am Sitzplatz / Sitzecke kann mit einer Höhe bis maximal 1,50 m gestaltet werden.

Ein Sichtschutz aus massiven Mauern, aus Ziegeln, Beton oder Betonfertigteilen und auch blickdichte Holz- und Lamellenzäune z. B. auf Terrassen und Sitzecken ist nur bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
An anderer Stelle im Pachtgarten ist diese Sichtschutz-Bauart unzulässig. Das Aufstellen von Pergolen und Rankenzäunen ist zulässig, jedoch dürfen diese eine Höhe von 2,30 m nicht überschreiten.


Soweit zum Zeitpunkt der Neufassung dieser Gartenordnung (17. Juli 2021) Bepflanzungen und Sichtschutz gegen o.g. Bestimmungen verstoßen, können diese bei Zustimmung des Verpächters beibehalten werden.
Spätestens mit Pächterwechsel sind die Vorschriften der Richtlinie durchzusetzen.
Ein entsprechender Rückbau/-schnitt ist dann vom abgebenden Pächter vorzunehmen.
Ein Rückbau/-schnitt ist sofort vorzunehmen, wenn die Zustimmung des Verpächters entsagt wird.

Bei dem Schnitt von Hecken sind die Bestimmungen des
Bundesnaturschutzgesetzes (BnatSchG) zu beachten. Insbesondere dürfen Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom
1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden.
Leichte Pflegeschnitte sind erlaubt, sofern diese sich auf den jeweiligen Jahreszuwachs beschränken.

Tierschutz hat Vorrang vor Gehölzpflege !


Anpflanzungen:

a) Bei der Neupflanzung von Gehölzen sind Obstbäume oder einheimische Gehölze zu bevorzugen.


b) Nicht erlaubt ist die Anpflanzung von Walnussbäumen, Holunder, Süßkirsche (soweit nicht nachgewiesener-maßen auf schwachwachsender Unterlage), Waldbäumen (z. B. Eiche, Buche, Birke, Ahorn, Kastanie usw.) und hochwachsenden Nadelbäumen (z. B. Tanne, Fichte, Kiefer usw.)


c) Bei der Neupflanzung von Waldgehölzen und Koniferen sind ausschließlich Ziergehölze bis zu einer maximalen Endhöhe von 2,0 m zulässig.
Vorhandene Waldgehölze und Koniferen dürfen eine maximale Höhe von 3,0 m nicht überschreiten.


d) Kranke Gehölze und kranke Bäume sind mit Wurzeln zu entfernen.


3.  Die zur Kompostbildung dienende Einrichtung sowie auf oder im Erdreich befindliche Wasserspeicher sind so anzulegen, dass keine Personen gefährdet und der Anblick des Einzelgartens ebenso wenig beeinträchtigt werden kann, wie der Gesamteindruck der Kleingartenanlage.
Kompostierungen dürfen nicht an Hauptwegen erfolgen.

4.  Naturgemäße biologische Gartenbewirtschaftung:

(a) Eine Gestaltung mit natürlichen Materialien und die biologische Bewirtschaftung des Kleingartens sind vorrangig anzustreben.


Die Erhaltung und Verbesserung der Bodengesundheit durch organisches Material aus der Kompostierung und Stärkung der Pflanzen durch richtige Sorten- und Standortwahl ist zu fördern.
Chemisch-synthetische Düngemittel sollen vermieden werden.


Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen. Auf den Einsatz von Torf sollte verzichtet werden.


(b) Die Verwendung von Herbiziden (Chemische Unkrautbekämpfungsmittel), Totalherbiziden (insbesondere mit dem Wirkstoff Glyphosat), Fungiziden, Pestiziden und Insektiziden ist nicht gestattet. Es können Pflanzenschutzmittel, die auf ihre Eignung für den ökologischen Landbau geprüft sind, verwendet werden.
(Zugelassene Pflanzenschutzmittel für den ökologischen Landbau nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 – Stand: April 2021)


Meldepflichtige Pflanzenkrankheiten sind durch die Pächter dem Vorstand bzw. den zuständigen Behörden zu melden.


(c) Das Anpflanzen von heimischen Stauden, widerstandsfähigen und standortgerechten Pflanzen, Vogelschutz- und Bienennährgehölzen ist zu fördern.


(d) Die heimische Flora und Fauna sowie Nützlinge sind zu fördern und zu schützen. Durch geeignete Maßnahmen sollen die Lebensbedingungen und Biotope für Nützlinge geschaffen, erhalten und verbessert werden.


5.  Die lnanspruchnahme des Kleingartens zu Wohnzwecken und die Überlassung des Kleingartens oder eines Teiles an Dritte ist nicht gestattet.



§ 2   Baulichkeiten

Im Kleingarten sind ebenerdige, erdgeschossige und nicht unterkellerte Gartenlauben in einfacher Ausfertigung sowie einer maximalen Grundfläche von 24 m² (inklusive überdachtem Freisitz) und einer Traufhöhe von nicht mehr als 2,25 m und einer Dachhöhe von nicht mehr als 3,5 m zulässig.

Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Sie hat nach dem BKleingG eine Hilfsfunktion zur gärtnerischen Nutzung, so zum Beispiel zum Aufbewahren von Geräten oder zum kurzfristigen Aufenthalt des Gartenpächters und seiner Familie.

Gartenlauben mit einer Größe von mehr als 24 m², die in den alten Bundesländern vor dem 1. April 1983 errichtet wurden, sind in ihrem Bestand geschützt.
(§ 18 BkleingG)

Die bestehenden Gartenhütten und alle anderen Anbauten sind in gutem Pflegezustand zu halten.
Baufällige Gartenhütten sind auf Verlangen des Vorstandes innerhalb einer festzusetzenden Frist zu beseitigen, oder wenn möglich zu renovieren.

Vor jeder baulichen Veränderung (Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten) ist der Vorstand rechtzeitig vor Baubeginn schriftlich zu verständigen. Ausführliche und genaue Angaben über Größe und Ausführung des Baues und wenn möglich eine Bauzeichnung sind erforderlich.

Vor Genehmigung durch den Vorstand darf nicht mit dem Bau begonnen werden!

Bei Beendigung des Pachtverhältnisses sind vom Vorstand nicht genehmigte Baulichkeiten zu beseitigen, auch wenn sie vom Vorpächter übernommen wurden oder der Verein sie über einen längeren Zeitraum geduldet hat.

Die Entschädigungsansprüche von Baulichkeiten und Aufwuchs in den einzelnen Kleingärten werden nach den jeweils gültigen
„Richtlinien und Grundsätzen für die Wertermittlung von Aufwuchs, Baulichkeiten und sonstigen Einrichtungen in Kleingärten" des Landesverbandes Hessen der Kleingärtner e. V.  festgesetzt.

Garteneingangstüren müssen stets so angebracht werden, dass sie im geöffnetem Zustand nach innen weisen.

Je Kleingarten kann ein Kleingewächshaus (Kalthaus) oder Folienzelt mit maximaler Grundfläche von
12 qm und einer Höhe bis zu 2,50 m errichtet werden. Darüber hinaus können Folientunnel und Frühbeetkästen aufgestellt werden.
Der Grenzabstand für Gewächshäuser, Folientunnel und -zelte muss mindestens 1 m betragen; die Nachbarparzelle darf nicht beeinträchtigt werden. Bei zweckfremder Nutzung ist das Gewächshaus zu entfernen.

Die Errichtung von sichtbehindernden Einfriedungen an der Kleingartengrenze oder im Kleingarten ist von der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand abhängig.



§ 3   Gemeinschaftsanlagen

Alle der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die Umfriedung der Kleingartenanlage, Tore, Wege, Lager- und Sammelplätze sind schonend zu behandeln.

Jeder Pächter ist verpflichtet, durch ihn, seine Angehörigen oder Gäste an solchen Gemeinschaftsanlagen verursachte Schäden dem Vorstand unverzüglich zu melden und zu ersetzen.



§ 4   Ordnung

Jeder Pächter hat die seinen Garten begrenzenden Wege in Ordnung und frei von Unkraut zu halten.
Liegen zu beiden Seiten des Weges Gärten, gilt diese Pflicht für die Anlieger bis zur Wegmitte.
Überhängende Äste und auf den Weg wuchernde Pflanzen sind zu entfernen.

Lagerung von Schutt und Müll oder heimliches Ablegen von Gartenabfällen auf den Wegen und Plätzen innerhalb, sowie auf dem Gelände um die Anlage herum, ist gesetzlich verboten und strafbar.

Beim Abladen von Baumaterialien, Erde, Dünger oder dergleichen auf dem Wege oder dafür vorgesehenen Plätzen ist für eine baldige Räumung und Säuberung, spätestens binnen 24 Stunden Sorge zu tragen.

Das Befahren der Wege und Plätze mit Motorfahrzeugen sowie Fahrrädern ist verboten!

Für Lastkraftwagen gilt innerhalb der Anlage, ausgenommen Lieferanten, strengstes Fahr- und Parkverbot.

Das Parken auf Privatgrundstücken und vor Einrichtungen der
Energie und Versorgung Butzbach (EVB)
ist verboten! Diese Einrichtungen müssen für den Eigentümer jederzeit frei zugänglich sein.

Die Eltern denen diese Pflicht obliegt, ihre Kinder zur Befolgung dieser Gartenordnung anzuhalten, sollten Verständnis dafür aufbringen, dass in einer Kleingärtnergemeinschaft beide Pächtergruppen, nämlich Familien mit Kindern und älteren Menschen, Anspruch auf ein gewisses Maß an Rücksichtnahme anmelden können.

Die Mittagsruhe von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr ist unbedingt einzuhalten !



§ 5   Kinderspielplatz / Planschbecken / Trampoline

1.  Die Benutzung der Geräte auf dem Kinderspielplatz ist nur für Kinder bis zu 14 Jahren gestattet.
Jede mutwillige Beschädigung der Geräte oder Verunreinigung des Platzes ist untersagt.
Das Benutzen der Geräte und des Spielplatzes geschieht auf eigene Gefahr.
Eltern haften auch für den Schaden, den ihre Kinder Dritten oder anderen Kindern zufügen. Eltern sollten deshalb ihre Kinder nicht ohne entsprechende Aufsicht dem Spielplatz überlassen.

2.  Die Errichtung stationärer Badebecken ist nicht gestattet.

Das Aufstellen eines nichtstationären Badebeckens pro Garten ist nur bis zu einem Fassungsvermögen von maximal 2,5 Kubikmeter gestattet.
Der Vereinsvorstand muss bei der Errichtung nichtstationärer Badebecken in jedem Fall schriftlich über Größe und Kapazität informiert werden.
Das Aufstellen ist nur im Zeitraum vom 01. Mai bis 30. september eines jeden Jahres gestattet. Eine Genehmigung und Prüfung durch den Vereinsvorstand erfolgt jährlich in schriftlicher Form.

Ein handelsübliches Planschbecken pro Garten bis max. 1,5 Kubikmeter Fassungsvermögen kann ohne Antrag und Erlaubnis aufgestellt werden.

Gefüllt werden dürfen die Plansch- und Badebecken ausschließlich mit Wasser ohne chemische Zusätze.

3.  Das Aufstellen eines Trampolins ist nur im Zeitraum vom 01. Mai bis 30. September eines jeden Jahres gestattet, wenn durch die Nutzung keine Beeinträchtigung für angrenzende Kleingärtner ausgeht.

Trampoline, die einen größeren Durchmesser als 2,50 m aufweisen, sind nicht mehr den Spielgeräten, sondern den Sportgeräten zuzuordnen. Ihre Größe und das Eigengewicht erfüllen die Voraussetzungen, dass sie als bauliche Anlagen gewertet werden müssen und bedürfen einer gesonderten Prüfung und Genehmigung durch den Vorstand.

Für die Aufstellung eines Trampolins ist eine schriftliche Zustimmung des Vereinsvorstandes in jedem Jahr erforderlich.

Eine Genehmigung und Prüfung durch den Vereinsvorstand erfolgt jährlich.



§ 6   Allgemeine Ordnung

1.  Der Kleingärtner, seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Kleingartenanlage stören oder beeinträchtigen könnte.

lnsbesondere sind zu unterlassen:

a) Lautes Musizieren, Schießen, Lärmen sowie den Frieden in der Kleingartenanlage abträgliche Handlungen.


b) Rundfunkgeräte dürfen nur mit Zimmerlautstärke betrieben werden.


2.  Fremde Gärten dürfen, ohne Zustimmung des betreffenden Pächters nicht betreten werden. Ausgenommen hiervon sind Notfälle, die ein unmittelbares Eingreifen erforderlich machen, und Maßnahmen die die Funktion der Anlage sicherstellen.

3.  Motor- und Akkubetriebene Gartengeräte u. o. Werkzeuge dürfen nur zu folgenden Zeiten benutzt werden:

Montag - Freitag von 08.00 Uhr - 13.00 Uhr & 15.00 Uhr - 19.00 Uhr
Samstag von 08.00 Uhr - 13.00 Uhr & 15.00 Uhr - 17.00 Uhr



An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist das Betreiben von Motor- und Akkubetriebenen Gartengeräten u. o. Werkzeugen untersagt !



4.  lm Bereich der Gemeinschaftseinrichtungen und den öffentlichen Wegen sind Hunde an der Leine zu führen.

5.  Die Tore der Anlagen sind ständig zu schließen. Beim verlassen der Anlagen sind die Tore zu verschließen, wenn sich kein weiteres Mitglied mehr in der Anlage befindet.



§ 7   Tierhaltung

Das Halten von Tieren ist nur dann gestattet, wenn vom Vorstand Genehmigung eingeholt wird.


§ 8   Wasserleitung

Das Öffnen und Schließen der Hauptwasserleitung wird zu Beginn und am Ende eines Gartenjahres vom Vorstand festgelegt.
Die Termine werden zeitnah in der
Butzbacher Zeitung (Druckhaus Gratzfeld GmbH & Co. KG) sowie in den Schaukästen der Anlagen veröffentlicht.

Die Termine sollen von jedem Pächter wahrgenommen werden.
Mängel an der Leitung sind dem Rohrmeister oder dem Vorstand sofort zu melden. Ein auftretender Defekt an der Wasserleitung wird durch den Rohrmeister geprüft und eine eventuelle Reparatur durch eine Fachfirma wird gegebenenfalls durch den Vorstand veranlasst. Die anfallenden Kosten sind vom Pächter zu tragen.

Sind Wasserzähler montiert, so hat jedes Mitglied für seinen Wasserzähler die Verantwortung zu tragen.
Defekte Wasserzähler sind zeitnah beim Rohrmeister zu melden und können dort abgegeben werden.

Ein neuer Wasserzähler kann beim Vorstand erworben und muss vom Rohrmeister der jeweiligen Anlage fachgerecht montiert werden.



§ 9   Gemeinschaftsarbeit

Wird in der Anlage Gemeinschaftsarbeit angesetzt, die eine Erneuerung oder Verbesserung der Anlage zum Ziele hat, ist jeder verpflichtet laut Satzung daran teilzunehmen. Die Satzung hat hierfür (§ 4 Abs. 2e) vorgesehen.

Pflichtstunden sind von jedem Parzellennutzer zu leisten. Ist er längere Zeit krank oder kann in sonstiger Weise (Gesundheits- und Altersgründe, berufs- bedingte Verhinderung u. a.) seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen, muss er wie im Mietrecht, eine Ersatzperson stellen
(LG Kassel, 1990; LG Düsseldorf, 1988).

Nachbarschaftliche Hilfe ist auch hier am Platze. Es liegt jedoch im Ermessen des Vereins, auf Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmte Gartenfreunde von der Leistungspflicht zu befreien, wie betagte Mitglieder, Ehrenmitglieder, Vorstandsmitglieder usw.!

Zu Beginn der Gemeinschaftsarbeit tragen sich die Mitglieder in die Anwesenheitslisten ein.
Die Bringschuld liegt hier beim Mitglied, dies ist keine Holschuld des Obmannes. Nach der Gemeinschaftsarbeit werden die erbrachten Stunden vermerkt. Für den Vermerk besteht von jedem eine Unterschriftspflicht.
Stunden für die nicht unterschrieben wurde, werden nicht gezählt. Die Unterschrift ist Pflicht des Mitglieds.

Vereinseigene Geräte sind schonend zu behandeln und nach Gebrauch dem Gerätewart in sauberem und einwandfreiem Zustand abzuliefern.


§ 10   Abfallbeseitigung

Das Verbrennen von Gartenabfällen u. a. Materialen ist unzulässig. Diese Abfälle müssen fachgerecht am Bauhof entsorgt werden.
Erlaubt sind offene Grillstellen. Dabei darf jedoch nur trockenes und unbehandeltes Holz verwendet werden.

Abfälle (z. B. Bauschutt, behandeltes Holz, Hausmüll, Unrat) die nicht kompostierbar sind, müssen nach den behördlichen Bestimmungen beseitigt werden.
Für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen ist jeder Kleingärtner selbst verantwortlich.

Eine Ablagerung von Abfällen (z. B. Grünabfälle, Fallobst, Rasenschnitt) im angrenzenden Grünbereich, den angrenzenden Ackerflächen und auf dem Privatgelände (Bahndamm) der
DB Netz AG / Region Mitte ist verboten!

(Kreislaufwirtschaftsgesetz: § 15 Abs. 2 KrWG - Grundpflichten der Abfallbeseitigung,
§ 69 KrWG - Bußgeldvorschriften; Bußgeldkatalog Hessen)
http://www.gesetze-im-internet.de/krwg
https://www.bussgeldkatalog.org/umwelt-muell/#hes



§ 11   Gemeinschaftseinrichtungen

Alle vom Verein zur allgemeinen Benutzung geschaffenen Einrichtungen, wie im Erdreich verlegte Kaltwasser- und Stromleitungen oder dergleichen sind mit Sorgfalt und Schonung zu behandeln.

Zum Schutz von erdverlegten Leitungen ist das Befahren dieser gekennzeichneten Bereiche nicht gestattet.
Unbefugte Eingriffe und Veränderungen an diesen Einrichtungen sind verboten. Schäden durch Nichtbeachtung dieser Anordnung, auch wenn sie durch Angehörige oder Gäste verursacht werden gehen zu Lasten des Pächters.

Jeder Gartenpächter hat das Recht und sogar die Pflicht, den Verursacher eines Schadens dem Vorstand namhaft zu machen.



§ 12   Schlussbestimmungen

Besondere Anordnungen und Zusätze zur Gartenordnung, die aus gegebener Veranlassung oder auch bedingt noch notwendig werden, können vom Vorstand beschlossen werden.

Alle Verstöße gegen die Gartenordnung trotz schriftlicher Mahnung können seitens des Vorstandes zur fristlosen Kündigung des Gartens führen.


Vorstehende Gartenordnung wurde in der Vorstandssitzung vom 17. Juli 2021 beschlossen.
In der Vorstandssitzung vom 2. Dezember 2022 wurde beschlossen, § 5 Ziffer 2. zu ändern.

 
 

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