Satzung - Kleingartenbauverein-Butzbach e.V.

Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü:

Satzung





Vereinssatzung des Kleingartenbauverein Butzbach e. V.


Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Kleingartenbauverein Butzbach e.V. am 29. Juni 1984 beschlossen und in das Vereinsregister eingetragen.
Eine formelle Berichtigung erfolgte durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 20.02.1988 (Berichtigungsblatt zur Vereinssatzung vom 20.02.1988), diese Berichtigung wurde in das Vereinsregister im März 1988 eingetragen.
Eine Satzungsänderung erfolgte durch Beschluss in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 09.03.2019 und wurde am 19.03.2019 in das Vereinsregister eingetragen.
Eine weitere Satzungsänderung erfolgte durch Beschluss in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 11.09.2021 und wurde am 27.09.2021 in das Vereinsregister eingetragen.


Stand: 09.2021




§ 1   Name, Sitz und Aufgaben des Vereins

Der Verein führt den Namen Kleingartenbauverein Butzbach e. V.

Er hat seinen Sitz in Butzbach, die Postanschrift ist die des jeweils gewählten Vorsitzenden.

Der Verein ist unter der Nr. VR 1205 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Friedberg eingetragen.
Er ist Mitglied im Stadt- und Kreisverband der Kleingärtner Gießen e. V., dem Landesverband Hessen der Kleingärtner e. V. und dem Vereinsring Butzbach e. V..


Er ist politisch und konfessionell nicht gebunden und wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet.

Die steuerliche Gemeinnützigkeit ist ihm vom Finanzamt Friedberg zuerkannt.
Er unterwirft sich der regelmäßigen Prüfung seiner Geschäftsführung gemäß § 2 BKleingG.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung.


Die Aufgaben des Vereins sind:

1.   Gemeinnützig im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) auf sozialer Grundlage tätig zu sein.


2.   ln seinem Besitz befindliche und angepachtete Grundstücke an seine Mitglieder zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf (kleingärtnerische Nutzung nach § 1 Abs. 1 Ziffer 1 BKleingG) zu verpachten.


3.   Die Vereinsmitglieder bei der Bewirtschaftung ihrer Gärten zu beraten und fachlich zu unterstützen.


4.   Das Kleingartenwesen als Bestandteil des öffentlichen Grüns, insbesondere die Naturverbundenheit der Mitglieder und Ziele des Umwelt- und Naturschutzes sowie die Gestaltung der Freizeit und Erholung durch kleingärtnerische Betätigung zu fördern.


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke nach den Bestimmungen des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  



§ 2   Erwerb der Mitgliedschaft, Gartenübernahme

1.   Mitglied des Vereins kann werden, wer die in § 1 aufgeführten Aufgaben anerkennt und fördert.
Durch die Mitgliedschaft im Verein und den Abschluss eines Pachtvertrages entsteht ein gemischter Vertrag (Vereinsmitgliedschaft und Pachtverhältnis nach BGB § 581 ff.).


2.   Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines schriftlichen Aufnahmegesuches durch Beschluss des Vorstandes erworben.
Freiwerdende Gärten werden in der Reihenfolge der vom Vorstand geführten Bewerberliste angeboten.


3.   Die Übernahme eines Kleingartens ist von der Anerkennung der Bestimmungen der Vereinssatzung, der Gartenordnung und des Pachtvertrags durch das Mitglied abhängig.
An den Verein ist der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmebeitrag zu entrichten.
Der Aufnahmebeitrag ist mit dem ersten Pachtzins zu entrichten.


4.   Aktive Mitglieder sind voll geschäftsfähige, natürliche Personen die einen Kleingarten bewirtschaften. Jedes Mitglied darf nur einen Kleingarten anpachten.


5.   Fördernde Mitglieder sind solche, die ohne einen Kleingarten in der Vereinsanlage zu bewirtschaften, die Bestrebungen und Ziele des Vereins unterstützen.



§ 3   Beendigung der Mitgliedschaft und des Pachtverhältnisses

1.   Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung oder Tod.


2.   Die Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens 3 Monate vor dessen Ende erfolgen; und zwar schriftlich gegenüber dem Vorstand.


3.   Die Kündigung des Pachtverhältnisses durch das Mitglied ist nur zum 30. November eines Jahres zulässig und muss spätestens am dritten Werktag im August erfolgen
(Es gilt der Poststempel).

In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand gleichzeitigen Kündigungen der Mitgliedschaft und des Pachtverhältnisses zu einem anderen Termin zustimmen.


4.   Die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Verein erfolgt insbesondere:


a)  ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, wenn –


1.   der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verein die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann; sowie bei Diebstahl im Gartengelände,

2.   das Mitglied den Beitrag und die festgesetzten Nebenleistungen zur Fälligkeit nicht gezahlt und auch nach zweifacher schriftlicher Mahnung die Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat,


b)  zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten, wenn –


1.   der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vereinsvorstandes eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen die die Nutzung des Kleingartens betreffen nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert.


2.   das Mitglied sich innerhalb oder außerhalb der Gartenanlage vereinsschädigend verhält oder sich Verfehlungen zuschulden kommen lässt, die eine weitere Mitgliedschaft im Verein unzumutbar erscheinen lassen.


5.   Die Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verein erfolgt:


a)  ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, wenn -


1.   der Pächter den Pachtzins zur Fälligkeit nicht gezahlt und auch nach zweifacher schriftlicher Mahnung die Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat, oder


2.   der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verein die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann; sowie bei Diebstahl im Gartengelände.


b)  Zum 30. November eines Jahres:


1.   Wenn der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vereinsvorstandes eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen die die Nutzung des Kleingartens betreffen nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt
oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert.


2.   Bei Verstößen gegen die bestehenden Bauvorschriften.


3.   Bei Kleintierhaltung.


4.   Bei Verweigerung amtlich angeordneter Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen.

5.   Diese Kündigung hat bis spätestens am dritten Werktag im August zu erfolgen
(Es gilt der Poststempel).


6.   Alle Kündigungen durch den Vereinsvorstand erfolgen mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift, wobei der Nachweis der Absendung genügt.
Das Mitglied bzw. der Pächter kann innerhalb von 10 Tagen nach Absendung bzw. Übergabe des Kündigungsschreibens gegen die Kündigung beim Vereinsvorstand schriftlich begründeten Einspruch einlegen.


7.   Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitglieds. Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf dem Tode des Kleingärtners folgt.


8.   Der überlebende Ehegatte oder ein Mitglied der Familie hat das Recht auf Mitgliedschaft und kostenlose Übernahme des Kleingartens.
Bei Nichtübernahme des Gartens erfolgt eine Entschädigung an die Berechtigten
gem. § 3 Ziff. 10.


9.   Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch auf das Vermögen des Vereins.


10.   Nach Beendigung des Pachtverhältnisses steht dem ausscheidenden Pächter eine Entschädigung zu.
Die Höhe der Entschädigung wird durch eine unabhängige Bewertungskommission des Vereins festgelegt.
Die Entschädigungssumme ist von dem neuen Pächter zu zahlen; Ansprüche des ausscheidenden Pächters an den Verein sind ausgeschlossen.
Die Überwachung der Zahlung und die Weitergabe des Gartens erfolgen ausschließlich durch den Vereinsvorstand.
Die Wertermittlung erfolgt nach dem durch den Hessischen Minister des lnneren genehmigten Wertermittlungsrichtlinien des Landesverbands Hessen der Kleingärtner e. V. in der jeweils geltenden Fassung.
Dem ausscheidenden Pächter steht die Möglichkeit des Einspruchs bei dem Vereinsvorstand in schriftlicher Form innerhalb von zwei Wochen zu. Der Vorstand muss auf Verlangen eine neue Bewertung durch einen Sachverständigen des Stadt- und Kreisverbandes Gießen oder des Landesverbandes Hessen der Kleingärtner veranlassen.
Alle Kosten der Wertermittlung trägt der ausscheidende Pächter.
Der abgebende Pächter kann die der kleingärtnerischen Nutzung dienenden Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen an einen Pachtnachfolger nur mit Zustimmung des Vereinsvorstandes verkaufen.



§ 4   Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.   Jedes Mitglied hat das Recht:


a)  an den Versammlungen des Vereins, den Abstimmungen und den Wahlen teilzunehmen,


b)   die Fachberatung und sonstige durch den Verein angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen,


c)  die Fachzeitschrift des Landesverbandes Hessen der Kleingärtner e. V. zu erhalten,


d)  den zu ermäßigten Prämiensätzen vom Landesverband angebotenen Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen.


2.   Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht:


a)  die festgesetzten Beträge für den Mitgliedsbeitrag, die Pacht, die Umlagen und dgl. zu zahlen; die Beträge sind eine Bringschuld,


b)  die Bestimmungen der Satzung und die der geltenden Gartenordnung sind verbindlich zu befolgen,


c)  die Bestimmungen des Pachtvertrags einzuhalten,


d)  den Garten ausschließlich kleingärtnerisch zu nutzen – insbesondere gemäß den vom Landesverband vorgegebenen Drittelparitäten – zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf,


e)  die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Gemeinschaftsarbeit oder entsprechendes Ersatzgeld zu leisten.


3.   Fördernde Mitglieder haben die unter Ziffer 1 und 2 genannten Rechte und Pflichten mit folgenden Ausnahmen:


a)  sie erhalten keine Fachzeitschrift


b)  sie sind nicht zur Leistung von Gemeinschaftsarbeit bzw. Ersatzgeld verpflichtet.



§ 5   Datenschutzerklärung im Rahmen einer Vereinssatzung

1.   Diese Datenschutzerklärung beinhaltet die „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person" gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).


2.   Verantwortliche Stelle: Kleingartenbauverein Butzbach e. V., 35510, Butzbach.
Die Postanschrift ist die des jeweils gewählten Vorsitzenden (§ 1 Vereinssatzung KGV Butzbach e. V.)


3.   Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf:

* Name
* Adresse
* Geburtsdatum
* Bankverbindung
* Telefonnummer
* E-Mail-Adresse


Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Nach Art.6, Abs.1, lit.b) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses – hier: Mitgliedschaft im Verein – erforderlich sind.


4.   Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die in den Vereinspublikationen und Online-Medien veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftlicher Einwilligungserklärung des Mitgliedes unter Beachtung des Art.7 DSGVO notwendig. Dazu ist ein entsprechendes Formblatt des Vereins vom Mitglied zu unterschreiben. Die Entscheidung zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig. Das Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen (Kontakt s. Punkt 2).


5.   Als Mitglied des Stadt- & Kreisverband der Kleingärtner Gießen e. V., dem Landesverband Hessen der Kleingärtner e. V. und dem Vereinsring der Stadt Butzbach ist der Verein verpflichtet, ggf. personenbezogene Daten seiner Mitglieder an den/die Verband/Verbände zu melden.
Übermittelt werden dabei:

* ggf. Name
* ggf. Anschrift
* ggf. Alter
* ggf. Kleingartenanlage
* ggf. Parzelle (Nr.)

Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglied, Obmann/frau, Mitglied der Wasserkommission und Mitglied der Wertermittlung) werden ggf. weitere Daten übermittelt:

* Telefonnummer
* E-Mail Adresse
* Funktion im Verein


6.   Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds, sowie Daten, die beispielsweise die Kassenverwaltung betreffen (gemäß der steuergesetzlichen Bestimmung) bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.


7.   Das Mitglied hat das Recht auf Auskunft des Vereins über seine gespeicherten Daten sowie auf deren Berichtigung und Löschung. [(Art. 6, Abs. 1, lit b) oder lit. f) DSGVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung].
Eine entsprechende Anfrage ist per Textform an den Vorstand zu stellen.


8.   Das Mitglied hat ein Beschwerderecht:

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,
Gustav-Stresemann-Ring 1, Postfach 3163, 65189 Wiesbaden



§ 6   Beiträge und Umlagen

1.   Der Vereinsbeitrag und die zu leistende Gemeinschaftsarbeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitglieder können außerdem zu Umlagen herangezogen werden.
Der Ersatzbeitrag für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit und die Umlagen werden ebenfalls durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Allgemeine Gebühren werden anteilig nach der Grundfläche der Pachtgärten für alle Gärten umgelegt.


2.   Die Zahlungstermine für Beiträge, Pacht, Umlagen und dgl. bestimmt der Vorstand.
Die Beträge sind spätestens zum 28. Februar eines Jahres fällig. Erfolgt keine termingerechte Zahlung, werden die Beiträge angemahnt.
Mahnspesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
Bleibt das Mitglied mit seinen Zahlungen länger als 3 Monate im Rückstand, wird
gem. § 3, Ziff. 4a) Satz 2 und § 3, Ziff. 5 a) Satz1 die Kündigung der Mitgliedschaft und des Pachtverhältnisses ausgesprochen.


3.   Eingezahlte Beiträge, gleichgültig für welche Zwecke diese geleistet wurden, werden an ausscheidende Mitglieder nicht zurückgezahlt; dies gilt nicht für dem Verein gewährte Darlehen.



§ 7   Mitgliederversammlungen

1.   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins; sie findet als Jahreshauptversammlung in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres statt.


2.   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das lnteresse des Vereins erfordert oder dies von mindestens 25% der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragt wird.
Diesem Verlangen ist binnen 2 Wochen zu entsprechen.


3.   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter durch Veröffentlichung in der Lokalpresse mit zweiwöchiger Frist unter Bekanntgabe von Tagesordnung, Zeit und Ort der Versammlung.


Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:


a)  Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer und die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes.


b)  Entgegennahme und Genehmigung des Haushaltsplanes.


c)  Erledigung der eingebrachten Anträge.


d)  Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.


e)  Die Festlegung des Vereinsbeitrages, von Umlagen, Gemeinschaftsarbeit.
(lm Nichtleistungsfall von Gemeinschaftsarbeit hat die von der Jahreshauptversammlung festgelegte Abgeltung zu erfolgen.)


4.   Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit.
Zu einer Satzungsänderung ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich.

Stimmberechtigt sind nur die Vereinsmitglieder.

Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.

Anträge, über die in der Jahreshauptversammlung entschieden werden soll, müssen dem Vorstand eine Woche vor dieser in schriftlicher Form mit Begründung vorliegen.

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem damit beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.

Über die Versammlung und die Ergebnisse der Beschlussfassung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder seinem Vertreter unterzeichnet wird.



§ 8   Vorstand

1.   Die Verwaltung des Vereins und der Gartenanlagen obliegt dem Vorstand


a)  Der Vorstand besteht aus:


1. Vorsitzender

2. stellvertretender Vorsitzender

3. Schriftführer

4. stellvertretender Schriftführer

5. Kassierer

6. stellvertretender Kassierer


Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
Die übrigen Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.


Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen. Die Mitgliederversammlung wählt dann ein Ersatzmitglied bis zum Ablauf der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.


Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht sämtliche Ämter besetzt sind.


Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen, sowie die Ausführung der satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung(en) sicherzustellen.
Er ist berechtigt, von sich aus alle notwendigen Ausgaben vorzunehmen, die im lnteresse der Verwaltung erforderlich sind.


b)  Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite der aus den Anlagenobmännern, dem Heimverwalter und den Vorsitzenden der Ausschüsse besteht.


c)  Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, andernfalls ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen.
Danach ist derjenige gewählt, der die höchste Stimmenzahl erhält.

Vor Beginn der Wahlhandlungen ist ein Wahlleiter zu wählen. Diesem obliegt die Durchführung der Entlastung des alten und die Wahl des neuen Vorstandes.


d)  Der Vorstand kann zur Vorbereitung und Durchführung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden.
Die Mitglieder dieser Ausschüsse brauchen außer dem Ausschussvorsitzendem dem Vorstand nicht anzugehören.


e)  Die Beschlüsse des Vorstandes sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben.


2.   Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat jedoch Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen.


3.   Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.



§ 9   Ehrenamtspauschale

1.   Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.


2.   Der Vorstand / Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.


Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist
der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.


3.   Der Vorstand / Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.


4.   Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.


5.   Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten.
Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

6.   Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.


7.   Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.



§ 10   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 11   Rechnungs- und Kassenwesen, Kassenprüfung,
         Verwendung des Vereinsvermögens


1.   Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte ist der Kassierer gemeinsam mit dem Vorsitzendem verantwortlich.

2.   Erzielte Einnahmen werden kleingärtnerischen Zwecken zugeführt.

3.   Die Prüfung von Rechnungen, Büchern und Kasse erfolgt mindestens einmal im Geschäftsjahr durch mindestens zwei der drei gewählten gleichberechtigten Kassenprüfer.
Über das Ergebnis der Kassenprüfung erstatten sie zunächst dem Vorstand und sodann der Mitgliederversammlung Bericht; dieser ist schriftlich vorzulegen.

4.   Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Kassenprüfer vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen. Die Mitgliederversammlung wählt dann ein Ersatzmitglied bis zum Ablauf der Amtsperiode des ausgeschiedenen Kassenprüfers.
Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören, bei der Wahl eines Kassenprüfers in ein Vorstandsamt ist eine Ersatzwahl durchzuführen.

5.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine über diese Zwecke hinausgehenden Zuwendungen des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.   Zur Durchführung seiner Aufgaben insbesondere seiner Verwaltung und seines Beratungsdienstes kann der Verein eine Geschäftsstelle einrichten.



§ 12   Auflösung des Vereins

1.   Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Hierzu ist die Zustimmung von ¾ der Gesamtmitgliederzahl des Vereins erforderlich.

Kommt eine solche Entscheidung nicht zustande, so kann eine weitere Mitgliederversammlung mit ¾ der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.

2.   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Butzbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kleingärtnerische Zwecke zu verwenden hat, wenn nicht innerhalb eines Jahres ein neuer Kleingartenbauverein diese Mittel in Anspruch nimmt.



§ 13   Ehrungen

1.   Der Vorstand kann verdienten Mitgliedern und sonstigen Persönlichkeiten antragen und anderweitige Ehrungen durchführen.

2.   Ehrungen durch den Landesverband Hessen der Kleingärtner e. V. erfolgen
nach 25-, 40- und 50-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft oder für besondere Leistungen.



§ 14   Schlussbestimmungen

1.   Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

2.   Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung vereinsintern in Kraft.

3.   Die bisherige Satzung sowie alle Beschlüsse, die der neuen Satzung entgegenstehen, werden zum gleichen Zeitpunkt unwirksam.

4.   Die in dieser Satzung enthaltenen Regelungen treten an die Stelle der hierdurch geänderten Bestimmungen der Pachtverträge.

5.   Die Gartenordnung ist nicht Bestandteil der Satzung und kann entsprechend der gesellschaftlichen und gesetzlichen Entwicklungen angepasst werden.


Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Kleingartenbauverein Butzbach e. V. am 29. Juni 1984 beschlossen und in das Vereinsregister eingetragen.
Eine formelle Berichtigung erfolgte durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 20.02.1988 (Berichtigungsblatt zur Vereinssatzung vom 20.02.1988), diese Berichtigung wurde in das Vereinsregister im März 1988 eingetragen.
Eine Satzungsänderung erfolgte durch Beschluss in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 09.03.2019 und wurde am 19.03.2019 in das Vereinsregister eingetragen.
Eine weitere Satzungsänderung erfolgte durch Beschluss in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 11.09.2021 und wurde am 27.09.2021 in das Vereinsregister eingetragen.

 
Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü